Allgemeine Geschäftsbedingungen der friedola 1888 GmbH (friedola)

I. Allgemeines

1. Lieferungen und Leistungen von friedola erfolgen allein aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Vertragspartner (nachstehend „Besteller“ genannt) sind ausschließlich natürliche oder juristische Personen, die in ihrer Eigenschaft als gewerblich oder selbstständig Tätige im Sinne des § 14 BGB (Unternehmer) handeln. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners sind für friedola nicht verbindlich, wobei die Einbeziehung dieser entgegenstehenden Bedingungen nur dann wirksam ist, wenn und soweit friedola diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Diese AGB gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen für alle zukünftigen Geschäftsvorgänge, ohne dass friedola im Einzelfall erneut darauf hinweisen muss. Die jeweils aktuelle Version ist auf www.friedola.de abrufbar.

2. Andere Vereinbarungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. In gleicher Weise bedürfen alle, im Rahmen der Abwicklung der Verkaufsverträge, abzugebenden Erklärungen der Schriftform. Eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses oder anderer vereinbarter Formvorschriften ist nur im Einzelfall und nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung möglich. Auch eine davon abweichende tatsächliche Übung führt nicht zur Aufhebung der Formvorschriften.

 

II. Angebot, Auftrag, Bestätigung

1. Die Angebote von friedola sind freibleibend, wobei eine Bestellung die durch den Besteller ausgelöst wird als verbindliches Vertragsangebot gilt. friedola behält sich das Recht vor, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen ab Zugang bei friedola anzunehmen. Für den Besteller sind die Bestellungen auch ohne ausdrückliche Angebotsbestätigung bindend, wobei eine Änderung dieser bereits angenommenen Bestellung nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung wirksam wird.

2. Durch die schriftliche Auftragsbestätigung seitens friedola kommt der Liefervertrag über die bestellte Ware zwischen den Vertragspartnern wirksam zustande, spätestens jedoch mit Lieferung der Ware. Für die Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung der Auftragsbestätigung per Fax oder Email. Für die Frage des Zugangs dieser Erklärung bei dem Besteller genügt die Vorlage einer entsprechenden Sendebestätigung (Sendebericht, etc.).

3. Friedola behält sich das Recht vor, Anpassungen an das Produkt in Bezug auf Verbesserungen der Konstruktion und Form nach dem neusten Stand der Technik bis zum Zeitpunkt der Lieferung durchzuführen.

III. Preise

1. Für friedolas Preise gelten die in den Preislisten zusätzlich aufgeführten Bedingungen und Frachtkosten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. friedola behält sich die Berechnung der am Tage der Lieferung gültigen Preise vor, wobei sich die Preise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, Porto, Verpackung, Fracht, Versicherung, etc. verstehen. Bei Bestellungen außerhalb der Verkaufseinheiten von friedola wird ein Mindermengenaufschlag in Höhe von 20% des Einkaufspreises berechnet. friedola behält sich das Recht des Zwischenverkaufs, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ausdrücklich vor.

2. Im Fall von Kostensenkungen oder -erhöhungen, wie in etwa Lohn oder Material, behält sich friedola das Recht vor, die Preise abzuändern, wobei friedola die entsprechenden Nachweise auf erstes Anfordern dem Besteller offenlegen wird.

3. Bis einschließlich 100,00 € Warennettowert werden 10,00 € Bearbeitungsgebühr berechnet. Bis einschließlich 250,00 € Warennettowert werden Frachtkosten berechnet. Ab 250,00 € Warennettowert erfolgt die Lieferung innerhalb Deutschlands frei Haus. Für alle anderen Länder erfolgt die Lieferung ab Werk.

4. Bei Lieferungen von Sperrgut (Breite über 2,4 Meter) berechnen wir eine Pauschale von 40,00 € innerhalb Deutschland, 100,00 € innerhalb Österreich und 120,00 € innerhalb Schweiz pro Lieferung.

IV. Zahlung

1. Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen netto fällig und zahlbar.

2. Zahlungen sind vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Anweisung ausschließlich an friedola per Überweisung direkt zu leisten. Mitarbeiter, insbesondere auch Außendienstmitarbeiter (Handelsvertreter und Reisende) sind zur Entgegennahme von Barzahlungen nur dann berechtigt, wenn der Besteller hierzu durch friedola schriftlich ermächtigt wurde. Schecks und Wechsel werden nur nach friedolas freiem Belieben und in jedem Fall nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden Kosten sind vom Besteller zu tragen und werden gesondert erhoben.

3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt des Eingangs bei friedola entscheidend. Bei Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Besteller in Verzug, wobei dies friedola berechtigt, ab diesem Termin Verzugszinsen nach Maßgabe des gesetzlichen Verzugszinses zu berechnen, wobei § 353 HGB hiervon unberührt bleibt. Darüber hinaus ist friedola dazu berechtigt, für jede Mahnung Kostenersatz in Höhe von 5,00 € zu erheben. Die Geltendmachung höherer Mahnkosten bleibt vorbehalten.

4. Im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, werden alle Forderungen der friedola gegenüber dem Besteller unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Fälligkeiten und ohne dass es einer besonderen Ankündigung bedürfte sofort fällig. Darüber hinaus ist friedola dazu berechtigt von sämtlichen noch laufenden Vertragsbeziehungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf. Ferner ist friedola dazu berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der bereits gelieferten Ware zu verlangen und Schadensersatzansprüche statt der Leistung geltend zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass friedola nach Vertragsabschluss Kenntnis von Umständen der Infragestellung der Kreditwürdigkeit des Bestellers erlangt oder der Vermögensverfall des Bestellers droht.

5. Befindet sich der Besteller mit der Annahme der Ware oder auch einer Teillieferung oder der Zahlung im Verzug, so ist friedola dazu berechtigt, die Ausführung des Vertrages unbeschadet seiner Rechtsgültigkeit bis zur Beseitigung dieser Umstände zu verweigern, es sei denn, dass die Zahlung in anderer Weise sichergestellt worden ist.

6. Eine Aufrechnung des Bestellers gegen Forderungen von friedola ist nur mit von friedola nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie werden im Hinblick auf von friedola anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Mängel der Lieferung geltend gemacht. In diesem Falle ist die Geltendmachung der Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte nur zulässig, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk (INCOTERMS 2020), soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers sowie dessen Gefahrtragung kann ein anderer Lieferort vereinbart werden. Verpackungskosten und Versandspesen sowie anfallende Zollgebühren und etwaige Steuern, etc. gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers. Verpackungsmaterialien werden nicht zurückgenommen. friedola behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen, soweit sich daraus kein erheblicher Nachteil für den Besteller ergibt. Für die ordnungsgemäße Erfüllung des Liefervertrages gilt ebenso eine Über- oder Unterschreitung der Liefermenge im Rahmen von 10%.

2. Der Besteller trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der ganzen oder teilweisen Beschädigung der Ware ab dem Erfüllungsort. Dies gilt auch für den Fall des Versands der Waren an einen anderen als den Erfüllungsort. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers. Gelangt die Ware auf Wunsch des Bestellers nicht zur Auslieferung oder gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr des Unterganges oder der Wertminderung mit der Einlagerung der Ware auf den Besteller über. Die durch die Einlagerung entstehenden Kosten gehen in vollem Umfang zu Lasten des Bestellers. Lieferungen außerhalb Deutschlands erfolgen ebenso „ab Werk“, wobei dann nach Übergabe an das Transportunternehmen sämtliche Gefahren an den Besteller übergehen (ex-works Klausel gemäß INCOTERMS 2020).

3. Die gegebenenfalls vereinbarte Lieferfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn sämtliche technische Fragestellungen geklärt sind und der Besteller seine Obliegenheiten rechtzeitig und vollständig erfüllt hat, wobei sich friedola die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorbehält. Die Lieferfrist gilt dann als eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Lager oder die Fabrik von friedola bis zum Ablauf derselben verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt wurde.

4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb friedolas Einwirkungsbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von friedola nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Dauer sowie das voraussichtliche Ende derartiger Hindernisse wird friedola dem Besteller schnellstmöglich, im Rahmen ihrer Kapazitäten anzeigen.

5. Für den Fall, dass die Lieferung in Verzug gerät, weil der Besteller die Annahme verzögert oder andere ihm obliegende Pflichten verletzt, ist friedola dazu berechtigt die Lieferzeiten dementsprechend anzupassen. friedola hält sich in diesem Fall das Recht vor, die ihr entstandenen Mehrkosten im Rahmen von Schadensersatz geltend zu machen, insbesondere durch die Erhebung von Kosten für die Lagerung der Ware in Höhe von 0,5% höchstens jedoch 5% des Gesamtlieferpreises. Darüber hinaus gehen die Gefahren des zufälligen Untergangs sowie der Verschlechterung ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges auf den Besteller über.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche Liefergegenstände bleiben so lange im Eigentum von friedola, bis sämtliche Ansprüche erfüllt sind. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, etwa bei Zahlungsverzug, ist friedola ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Waren und der Liefergegenstände zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten, wobei dann der Besteller zur umgehenden Herausgabe dieser verpflichtet ist. Das Herausgabeverlangen steht dem Rücktritt gleich, wobei friedola dazu berechtigt ist, den Liefergegenstand zu verwerten und den Erlös unter Abzug etwaiger damit entstandenen Kosten auf die Forderung von friedola gegen den Besteller anzurechnen.

2. Sofern der Besteller die von friedola gelieferten Leistungen und Waren verarbeitet, vermischt und weiterveräußert, gilt der Eigentumsvorbehalt auf die daraus entstehenden Forderungen bzw. wird auf die neu entstehenden Waren verlängert. Nimmt der Besteller Verarbeitungen, untrennbare Vermischungen oder Umbildungen vor, so erfolgt dies für friedola. Werden die gelieferten Waren und Leistungen von friedola vom Besteller mit nicht in seinem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, so erlangt friedola das Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der von friedola gelieferten Leistungen und Waren zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Ist nach einer solchen Vermischung das neue Produkt des Bestellers als Hauptsache (z. B. Veredelungsprodukt) anzusehen, so verpflichtet sich der Besteller, friedola das anteilige Miteigentum daran zu übertragen. In jedem Fall ist der Besteller verpflichtet, das Alleineigentum und/oder Miteigentum von friedola für friedola entsprechend zu verwahren. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügung oder Eingriffen Dritter, hat der Besteller friedola unverzüglich zu benachrichtigen und friedola sämtliche damit im Zusammenhang stehende Unterlagen zu übermitteln, die zur Wahrung des Eigentumsrechts erforderlich sind. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, Behörden und Beamte über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse aufzuklären. Sämtliche Kosten, die aus den Eingriffen entstehen, insbesondere Gerichtskosten im Zusammenhang mit § 771 ZPO, gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Für den Fall der Veräußerung der neu hergestellten Produkte tritt der Besteller hiermit seine Ansprüche an friedola aus der Weiterveräußerung gegen die Besteller sicherungshalber ab, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. friedola nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der friedola wertmäßig an der neu hergestellten Ware in Übereinstimmung mit ihren offenen Rechnungen gegenüber dem Besteller zusteht.

4. Ab Zahlungseinstellung des Bestellers oder bei Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers bzw. bei der Ablehnung eines solchen Antrages mangels Masse, ist der Besteller zur Veräußerung der von friedola gelieferten Leistungen und Waren nicht mehr befugt und hat umgehend eine gesonderte Lagerung bzw. Kennzeichnung dieser Waren und Leistungen mit dem Hinweis „friedola 1888 GmbH“ vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, sich die aus den an friedola abgetretenen Forderungen eingehende Beträge auf einem separaten Konto gutschreiben zu lassen. Friedola ist bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder im Falle des Zahlungsverzuges sowie im Fall des Antrages des Bestellers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bzw. im Fall der Ablehnung eines solchen Antrages mangels Masse berechtigt, die gelieferten Leistungen und Waren umgehend zurück zu verlangen und abzuholen.

5. Der Besteller ist auf friedolas Verlangen verpflichtet, Auskunft über etwaige Weiterlieferung der Ware und die Abnehmer zu erteilen und die Abtretungen den Abnehmern offenzulegen.

VII. Beanstandungen / Sachmängel

1. Alle Maßangaben verstehen sich sowohl für die Standardgrößen, wie auch für Sondergrößen unter Berücksichtigung der handelsüblichen Toleranzen +/- 5%. Farbabweichungen bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar. Ebenso gelten Mehr- und Mindermengen bis zu 10% des Liefervolumens nicht als Mangel, unabhängig davon, ob es sich um eine Spezialanfertigung oder Sortimentsware handelt. Die Haftung von friedola für sogenannte zugesicherte Eigenschaften oder für von friedola übernommene Garantien greift nur dann, wenn im Vorfeld der Bestellung gegenüber dem Besteller schriftlich solche zugesicherten Eigenschaften oder übernommene Garantien bestätigt wurden. Die gelieferte Ware ist immer frei von Mängeln, wenn sie nach Gefahrübergang die in der Bestellung vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

2. Die Voraussetzung der Geltendmachung möglicher Gewährleistungsrechte des Bestellers ist die unverzügliche Kontrolle der Ware auf richtige Menge, Art und Qualität nach den ihm geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB. Der Besteller hat die Ware rechtzeitig vor Annahme/Quittierung sorgfältig auf Schäden zu prüfen, diese sofort zu beanstanden, auf dem Empfangsschein etc. vollständig anzugeben und sich schriftlich bestätigen zu lassen. Kommt der Besteller dieser Prüf- und Anzeigepflicht nicht nach, entfallen sämtliche Ansprüche des Bestellers gegen friedola im Zusammenhang mit diesen Transportschäden.

3. Mögliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung von friedola an den Besteller. friedola haftet nach den gesetzlichen Regelungen nur bei Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, wobei die Begrenzung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt ist. Version Juli 2022, AGB Seite 4 von 5 Davon unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens der Gesundheit oder des Körpers; dasselbe ist für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz anzuwenden. Darüber hinaus ist die Haftung von friedola im Fall des Vorliegens eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung zu Gunsten des Bestellers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

4. Im Fall möglicher Mängel ist die Haftung von friedola nach eigener Wahl auf Nachbesserung oder Nachlieferung abschließend begrenzt, wobei die Nachlieferung nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu Lasten von friedola verbunden sein darf. Weitergehende Haftungs- und Schadenersatzansprüche gegen friedola können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller friedola vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachweist, wobei die Geltendmachung der Ansprüche auf den Zeitraum der gesetzlichen Verjährungsregeln des BGB beschränkt ist. friedola behält sich das Recht der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor, für den Fall, dass der vermeintliche Mangel im Nachgang unberechtigt geltend gemacht wurde.

5. Die Lieferung von Ware II. Wahl und von Partieware erfolgt grundsätzlich unter Ausschluss jeder Mängelhaftung, soweit nicht Mängel arglistig verschwiegen wurden.

6. Für den Fall der Rücknahme mangelbehafteter Ware, erhält der Besteller eine Gutschrift zum jeweiligen Tagespreis.

7. Die nicht sach- oder fachgemäße Verarbeitung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware durch den Besteller entbindet friedola von jeglicher Haftung auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

8. Etwaige Rückgriffe des Bestellers gegen friedola bestehen nicht, sofern nicht der Besteller mit seinem Endkunden eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat, wobei dann die oben genannten Punkte in Bezug auf den Umfang der Schadensersatzhaftung seitens friedola Anwendung finden.

VIII. Rechtsmängel / Sonderanfertigungen

1. Sofern friedola eine Ware nach Mustern, Modellen, Zeichnungen oder anderen Angaben eines Bestellers anfertigt, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung und den Verkauf dieser Ware Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt werden. Für alle Schäden, die friedola aus der Geltendmachung solcher Rechte entstehen, hat der Besteller gegenüber friedola schadlos zu haften.

2. Der Besteller hat keine Ansprüche gegenüber friedola, wenn er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten oder durch die fehlerhafte Anwendung entgegen der Hinweise seitens friedola verursacht hat.

3. Sofern und soweit Schutzrechte, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten, im Zusammenhang mit dem Verkauf der Ware von friedola verletzt werden, haftet friedola gegenüber dem Besteller nur wie folgt: friedola verpflichtet sich, auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht für die Ware zu erwirken, das Produkt so abzuändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt oder die Ware zurückzunehmen, wobei friedola die Wahl des jeweiligen Mittels obliegt. Dem Besteller wird bei Rückgabe der Kaufpreis erstattet. friedola behält sich diese Maßnahmen allerdings vor, sofern friedola vom Besteller unverzüglich über die Schutzrechtsverletzung informiert wurde und die Nutzung der Ware unverzüglich einstellt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Besteller gegenüber dem das Schutzrecht geltend machende Dritte kein Anerkenntnis der Verletzung zu äußern. Ansonsten geht die Schutzrechtsverletzung zu Lasten des Bestellers.

IX. Geheimhaltung

Der Besteller ist zur umfassenden und strikten Geheimhaltung verpflichtet. Nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch friedola darf der Besteller an Dritte Unterlagen oder sonstige Informationen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Interna zu friedola, etc.) weitergeben. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht zudem auch nach dem Ende der Vertragsbeziehung mit dem Besteller fort. Der Besteller ist verpflichtet, bei möglichen von ihm hinzugezogenen Dritten in gleicher Weise die zu Gunsten von friedola geltende Geheimhaltung durchzusetzen. Fertigungsmittel, Muster sowie vertrauliche Angaben jeglicher Art, die friedola dem Besteller zur Verfügung stellt, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis von friedola an Dritte weitergegeben werden. Die Verpflichtung der Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt geworden sind oder vor Abschluss des Liefervertrages bekannt waren oder auf Verlangen einer Behörde zwingend mitgeteilt werden müssen.

Technische Unterlagen, Werkzeuge, Muster, Fertigungsmittel und Daten, die dem Besteller überlassen wurden sind vom Besteller sorgsam aufzubewahren und zu pflegen; sie verbleiben im Eigentum von friedola und dürfen ohne schriftliche Erlaubnis nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden und unterliegen dieser Geheimhaltungsverpflichtung. Dazu zählen auch sämtliche Marken- und Urheberrechte.

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche Gegenstände und Unterlagen an friedola herauszugeben. Herstellungen und Erzeugnisse, die auf Basis der dem Besteller zu Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen entstehen, liegen im alleinigen Eigentum bei friedola, wobei die Verwendung und/ oder Veröffentlichung der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung bedarf. Für den Fall, dass der Besteller im Rahmen des Lieferauftrages Erzeugnisse herstellt, wie in etwa Zeichnungen oder Schemata, erhält friedola sämtliche daran geknüpfte Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte ohne gesonderte Vergütung. friedola behält sich somit sämtliche Informationsrechte wie Urheber-, Patent- und Gebrauchsrechte an solchen Erfindungen vor, wobei dies auch gegenüber Dritten außerhalb dieser Vereinbarung gilt.

X. Datenschutz

Der Besteller nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass friedola personenbezogene Daten erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt, die mit dem Rechtsgeschäft zusammenhängen, wobei friedola verpflichtet ist, gemäß den geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes die schutzwürdigen Belange des Bestellers zu beachten. Unsere Datenschutzerklärung ist auf unserer Website unter www.friedola.de in ihrer aktuellen Version einsehbar. Es gelten die dort erklärten Bedingungen zum Datenschutz gemäß der Datenschutzgrundverordnung.

XI. Haftungsausschluss

1. Die Haftung von friedola auf Ersatz für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, gleich aus welchem Rechtsgrund die Haftung hergeleitet wird (z. B. Verzug, Unmöglichkeit, Schlechtleistung, unerlaubte Handlung, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) ist ausgeschlossen.

2. Die Haftungsbegrenzung gilt ebenso dann, wenn der Besteller anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen geltend macht. Im Übrigen ist die Haftung von friedola auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

3. Sämtliche in diesen AGB vereinbarten Regelungen zur Haftung von friedola gelten ebenso für die Vertreter von friedola (Angestellte, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, etc.).

4. Mögliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen friedola werden mit diesen AGB nicht ausgeschlossen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist am Standort von friedola in Meinhard-Frieda, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Gerichtsstand ist Eschwege bzw., bei sachlicher Zuständigkeit, Kassel.

XIII. Anzuwendendes Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen bzw. des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

XIV. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame solche ersetzt, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst weitestgehend entspricht.

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Wunderlich TECH GmbH (WuTECH)

I. Allgemeines

1. Lieferungen und Leistungen von WuTECH erfolgen allein aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB). Vertragspartner (nachstehend „Besteller“ genannt) sind ausschließlich natürliche oder juristische Personen, die in ihrer Eigenschaft als gewerblich oder selbstständig Tätige im Sinne des § 14 BGB (Unternehmer) handeln. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners sind für WuTECH nicht verbindlich, wobei die Einbeziehung dieser entgegenstehenden Bedingungen nur dann wirksam ist, wenn und soweit WuTECH diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Diese AVB gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen für alle zukünftigen Geschäftsvorgänge, ohne dass WuTECH im Einzelfall erneut darauf hinweisen muss. Die jeweils aktuelle Version sind auf www.wunderlich.info abrufbar.

2. Andere Vereinbarungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. In gleicher Weise bedürfen alle, im Rahmen der Abwicklung der Verkaufsverträge, abzugebenden Erklärungen der Schriftform. Eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses oder anderer vereinbarter Formvorschriften ist nur im Einzelfall und nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung möglich. Auch eine davon abweichende tatsächliche Übung führt nicht zur Aufhebung der Formvorschriften.

II. Angebot, Auftrag, Bestätigung

1. Die Angebote von WuTECH sind freibleibend, wobei eine Bestellung die durch den Besteller ausgelöst wird als verbindliches Vertragsangebot gilt. WuTECH behält sich das Recht vor, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen ab Zugang bei WuTECH anzunehmen. Für den Besteller sind die Bestellungen auch ohne ausdrückliche Angebotsbestätigung bindend, wobei eine Änderung dieser bereits angenommenen Bestellung nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung wirksam wird.

2. Durch die schriftliche Auftragsbestätigung seitens WuTECH kommt der Liefervertrag über die bestellte Ware zwischen den Vertragspartnern wirksam zustande, spätestens jedoch mit Lieferung der Ware. Für die Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung der Auftragsbestätigung per Fax oder Email. Für die Frage des Zugangs dieser Erklärung bei dem Besteller genügt die Vorlage entsprechender Sendebestätigung (Sendebericht, etc.).

3. WuTECH behält sich das Recht vor, Anpassungen an das Produkt in Bezug auf Verbesserungen der Konstruktion und Form nach dem neusten Stand der Technik bis zum Zeitpunkt der Lieferung durchzuführen.

III. Preise

1. Für WuTECHs Preise gelten die in den Preislisten zusätzlich aufgeführten Bedingungen und Frachtkosten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. WuTECH behält sich die Berechnung der am Tage der Lieferung gültigen Preise vor, wobei sich die Preise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, Porto, Verpackung, Fracht, Versicherung, etc. verstehen. Bei Bestellungen außerhalb der Verkaufseinheiten von WuTECH wird ein Mindermengenaufschlag in Höhe von 20% des Einkaufspreises berechnet. WuTECH behält sich das Recht des Zwischenverkaufs, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ausdrücklich vor.

2. Im Fall von Kostensenkungen oder -erhöhungen, wie in etwa Lohn oder Material, behält sich WuTECH das Recht vor, die Preise abzuändern, wobei WuTECH die entsprechenden Nachweise auf erstes Anfordern dem Besteller offenlegen wird.

IV. Zahlung

1. Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, innerhalb 30 Tagen netto fällig und zahlbar.

2. Zahlungen sind vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Anweisung ausschließlich an WuTECH per Überweisung direkt zu leisten. Mitarbeiter, insbesondere auch Außendienstmitarbeiter (Handelsvertreter und Reisende) sind zur Entgegennahme von Barzahlungen nur dann berechtigt, wenn der Besteller hierzu durch WuTECH schriftlich ermächtigt worden sind. Schecks und Wechsel werden nur nach WuTECHs freien Belieben und in jedem Fall nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden Kosten sind vom Besteller zu tragen und werden gesondert erhoben.

3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gilt der Zeitpunkt des Eingangs bei WuTECH entscheidend. Bei Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Besteller in Verzug, wobei dies WuTECH berechtigt, ab diesem Termin Verzugszinsen nach Maßgabe des gesetzlichen Verzugszinses zu berechnen, wobei § 353 HGB hiervon unberührt bleibt. Darüber hinaus ist WuTECH dazu berechtigt, für jede Mahnung Kostenersatz in Höhe von 5,00 € zu erheben. Die Geltendmachung höherer Mahnkosten bleibt vorbehalten.

4. Im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, werden alle Forderungen der WuTECH gegenüber dem Besteller unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Fälligkeiten und ohne dass es einer besonderen Ankündigung bedürfte sofort fällig. Darüber hinaus ist WuTECH dazu berechtigt von sämtlichen noch laufenden Vertragsbeziehungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf. Ferner ist WuTECH dazu berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der bereits gelieferten Ware zu verlangen und Schadensersatzansprüche statt der Leistung geltend zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass WuTECH nach Vertragsabschluss Kenntnis von Umständen der Infragestellung der Kreditwürdigkeit des Bestellers erlangt oder der Vermögensverfall des Bestellers droht.

5. Befindet sich der Besteller mit der Annahme der Ware oder auch einer Teillieferung oder der Zahlung im Verzug, so ist WuTECH dazu berechtigt, die Ausführung des Vertrages unbeschadet seiner Rechtsgültigkeit bis zur Beseitigung dieser Umstände zu verweigern, es sei denn, dass die Zahlung in anderer Weise sichergestellt worden ist.

6. Eine Aufrechnung des Bestellers gegen Forderungen von WuTECH ist nur mit von WuTECH nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie werden im Hinblick auf von WuTECH anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Mängel der Lieferung geltend gemacht. In diesem Falle ist die Geltendmachung der Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte nur zulässig, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk (INCOTERMS 2010), soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers sowie dessen Gefahrtragung kann ein anderer Lieferort vereinbart werden. Verpackungskosten und Versandspesen sowie anfallende Zollgebühren und etwaige Steuern, etc. gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers. Verpackungsmaterialien werden nicht zurückgenommen. WuTECH behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen, soweit sich daraus kein erheblicher Nachteil für den Besteller ergibt. Für die ordnungsgemäße Erfüllung des Liefervertrages gilt ebenso eine Über- oder Unterschreitung der Liefermenge im Rahmen von 10 %.

2. Der Besteller trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der ganzen oder teilweisen Beschädigung der Ware ab dem Erfüllungsort. Dies gilt auch für den Fall des Versands der Waren an einen anderen als den Erfüllungsort. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers. Gelangt die Ware auf Wunsch des Bestellers nicht zur Auslieferung oder gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr des Unterganges oder der Wertminderung mit der Einlagerung der Ware auf den Besteller über. Die durch die Einlagerung entstehenden Kosten gehen in vollem Umfang zu Lasten des Bestellers. Lieferungen außerhalb Deutschlands erfolgen ebenso „ab Werk“, wobei dann nach Übergabe an das Transportunternehmen sämtliche Gefahren an den Besteller übergehen (ex-works Klausel gemäß INCOTERMS 2010).

3. Die gegebenenfalls vereinbarte Lieferfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn sämtliche technische Fragestellungen geklärt sind und der Besteller seine Obliegenheiten rechtzeitig und vollständig erfüllt hat, wobei sich WuTECH die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorbehält. Die Lieferfrist gilt dann als eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Lager oder die Fabrik von WuTECH bis zum Ablauf derselben verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt wurde.

4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb WuTECHs Einwirkungsbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von WuTECH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Dauer sowie das voraussichtliche Ende derartiger Hindernisse wird WuTECH dem Besteller schnellstmöglich, im Rahmen ihrer Kapazitäten anzeigen.

5. Für den Fall, dass die Lieferung in Verzug gerät, weil der Besteller die Annahme verzögert oder andere ihm obliegende Pflichten verletzt, ist WuTECH dazu berechtigt die Lieferzeiten dementsprechend anzupassen. WuTECH hält sich in diesem Fall das Recht vor, die ihr entstandenen Mehrkosten im Rahmen von Schadensersatz geltend zu machen, insbesondere durch die Erhebung von Kosten für die Lagerung der Ware in Höhe von 0,5 % höchstens jedoch 5% des Gesamtlieferpreises. Darüber hinaus gehen die Gefahren des zufälligen Untergangs sowie der Verschlechterung ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges auf den Besteller über. 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche Liefergegenstände bleiben so lange im Eigentum von WuTECH, bis sämtliche Ansprüche erfüllt sind. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, etwa bei Zahlungsverzug, ist WuTECH ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Waren und der Liefergegenstände zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten, wobei dann der Besteller zur umgehenden Herausgabe daran verpflichtet ist. Das Herausgabeverlangen steht dem Rücktritt gleich, wobei WuTECH dazu berechtigt ist, den Liefergegenstand zu verwerten und den Erlös unter Abzug etwaiger damit entstandenen Kosten auf die Forderung von WuTECH gegen den Besteller anzurechnen.

2. Sofern der Besteller die von WuTECH gelieferten Leistungen und Waren verarbeitet, vermischt und weiterveräußert, gilt der Eigentumsvorbehalt auf die daraus entstehenden Forderungen bzw. wird auf die neu entstehenden Waren verlängert. Nimmt der Besteller Verarbeitungen, untrennbare Vermischungen oder Umbildungen vor, so erfolgt dies für WuTECH. Werden die gelieferten Waren und Leistungen von WuTECH vom Besteller mit nicht in seinem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, so erlangt WuTECH das Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der von WuTECH gelieferten Leistungen und Waren zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Ist nach einer solchen Vermischung das neue Produkt des Bestellers als Hauptsache (z.B. Veredelungsprodukt) anzusehen, so verpflichtet sich der Besteller, WuTECH das anteilige Miteigentum daran zu übertragen. In jedem Fall ist der Besteller verpflichtet, das Alleineigentum und/oder Miteigentum von WuTECH für WuTECH entsprechend zu verwahren. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügung oder Eingriffen Dritter, hat der Besteller WuTECH unverzüglich zu benachrichtigen und WuTECH sämtliche damit im Zusammenhang stehende Unterlagen zu übermitteln, die zur Wahrung des Eigentumsrechts erforderlich sind. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, Behörden und Beamte über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse aufzuklären. Sämtliche Kosten, die aus den Eingriffen entstehen, insbesondere Gerichtskosten im Zusammenhang mit § 771 ZPO, gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Für den Fall der Veräußerung der neu hergestellten Produkte tritt der Besteller hiermit seine Ansprüche an WuTECH aus der Weiterveräußerung gegen die Besteller sicherungshalber ab, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. WuTECH nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der WuTECH wertmäßig an der neu hergestellten Ware in Übereinstimmung mit ihren offenen Rechnungen gegenüber dem Besteller zusteht.

4. Ab Zahlungseinstellung des Bestellers oder bei Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers bzw. bei der Ablehnung eines solchen Antrages mangels Masse, ist der Besteller zur Veräußerung der von WuTECH gelieferten Leistungen und Waren nicht mehr befugt und hat umgehend eine gesonderte Lagerung bzw. Kennzeichnung dieser Waren und Leistungen mit dem Hinweis „Wunderlich TECH GmbH“ vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, sich die aus den an WuTECH abgetretenen Forderungen eingehende Beträge auf einem separaten Konto gutschreiben zu lassen. WuTECH ist bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder im Falle des Zahlungsverzuges sowie im Fall des Antrages des Bestellers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bzw. im Fall der Ablehnung eines solchen Antrages mangels Masse berechtigt, die gelieferten Leistungen und Waren umgehend zurück zu verlangen und abzuholen.

5. Der Besteller ist auf WuTECHs Verlangen verpflichtet, Auskunft über etwaige Weiterlieferung der Ware und die Abnehmer zu erteilen und die Abtretungen den Abnehmern offenzulegen.

VII. Beanstandungen / Sachmängel

1. Alle Maßangaben verstehen sich sowohl für die Standardgrößen, wie auch für Sondergrößen unter Berücksichtigung der handelsüblichen Toleranzen +/- 5%. Farbabweichungen bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar. Ebenso gelten Mehr- und Mindermengen bis zu 10 % des Liefervolumens nicht als Mangel, unabhängig davon, ob es sich um eine Spezialanfertigung oder Sortimentsware handelt. Die Haftung von WuTECH für sogenannte zugesicherte Eigenschaften oder für von WuTECH übernommene Garantien greift nur dann, wenn im Vorfeld der Bestellung gegenüber dem Besteller schriftlich solche zugesicherten Eigenschaften oder übernommene Garantien bestätigt wurden. Die gelieferte Ware ist immer frei von Mängeln, wenn sie nach Gefahrübergang die in der Bestellung vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

2. Die Voraussetzung der Geltendmachung möglicher Gewährleistungsrechte des Bestellers ist die unverzügliche Kontrolle der Ware auf richtige Mengen, Art und Qualität nach den ihm geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB. Der Besteller hat die Ware rechtzeitig vor Annahme/Quittierung sorgfältig auf Schäden zu prüfen, diese sofort zu beanstanden, auf dem Empfangsschein etc. vollständig anzugeben und sich schriftlich bestätigen zu lassen. Kommt der Besteller dieser Prüf- und Anzeigepflicht nicht nach, entfallen sämtliche Ansprüche des Bestellers gegen WuTECH im Zusammenhang mit diesen Transportschäden.

3. Mögliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung von WuTECH an den Besteller. WuTECH haftet nach den gesetzlichen Regelungen nur bei Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, wobei die Begrenzung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt ist. Davon unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens der Gesundheit oder des Körpers; dasselbe ist für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz anzuwenden. Darüber hinaus ist die Haftung WuTECH im Fall des Vorliegens eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung zu Gunsten des Bestellers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

4. Im Fall möglicher Mängel ist die Haftung von WuTECH nach eigener Wahl auf Nachbesserung oder Nachlieferung abschließend begrenzt, wobei die Nachlieferung nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu Lasten von WuTECH verbunden sein darf. Weitergehende Haftungs- und Schadenersatzansprüche gegen WuTECH können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller WuTECH vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachweist, wobei die Geltendmachung der Ansprüche auf den Zeitraum der gesetzlichen Verjährungsregeln des BGB beschränkt ist. WuTECH behält sich das Recht der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor, für den Fall, dass der vermeintliche Mangel im Nachgang unberechtigt geltend gemacht wurde.

5. Die Lieferung von Ware II. Wahl und von Partieware erfolgt grundsätzlich unter Ausschluss jeder Mängelhaftung, soweit nicht Mängel arglistig verschwiegen wurden.

6. Für den Fall der Rücknahme mangelbehafteter Ware, erhält der Besteller eine Gutschrift zum jeweiligen Tagespreis.

7. Die nicht sach- oder fachgemäße Verarbeitung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware durch den Besteller entbindet WuTECH von jeglicher Haftung auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

8. Etwaige Rückgriffe des Bestellers gegen WuTECH bestehen keine, sofern nicht der Besteller mit seinem Endkunden eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat, wobei dann die oben genannten Punkte in Bezug auf den Umfang der Schadensersatzhaftung seitens WuTECH Anwendung finden.

VIII. Rechtsmängel / Sonderanfertigungen

1. Sofern WuTECH eine Ware nach Mustern, Modellen, Zeichnungen oder anderen Angaben eines Bestellers anfertigt, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung und den Verkauf dieser Ware Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt werden. Für alle Schäden, die WuTECH aus der Geltendmachung solcher Rechte entstehen, hat der Besteller gegenüber WuTECH schadlos zu haften.

2. Der Besteller hat keine Ansprüche gegenüber WuTECH, wenn er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder durch die fehlerhafte Anwendung entgegen der Hinweise seitens WuTECH verursacht hat.

3. Sofern und soweit Schutzrechte, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten, im Zusammenhang mit dem Verkauf der Ware von WuTECH verletzt werden, haftet WuTECH gegenüber dem Besteller nur wie folgt:

WuTECH verpflichtet sich, auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht für die Ware zu erwirken, das Produkt so abzuändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt oder die Ware zurückzunehmen, wobei sich WuTECH die Wahl des jeweiligen Mittels obliegt. Dem Besteller wird bei Rückgabe der Kaufpreis erstattet. WuTECH behält sich diese Maßnahmen allerdings vor, sofern WuTECH vom Besteller unverzüglich über die Schutzrechtsverletzung informiert wurde und die Nutzung der Ware unverzüglich einstellt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Besteller gegenüber dem das Schutzrecht geltend machende Dritte kein Anerkenntnis der Verletzung zu äußern. Ansonsten geht die Schutzrechtsverletzung zu Lasten des Bestellers.

IX. Geheimhaltung

Der Besteller ist zur umfassenden und strikten Geheimhaltung verpflichtet. Nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch WuTECH darf der Besteller an Dritte Unterlagen oder sonstige Informationen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Interna zu WuTECH, etc.) weitergeben. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht zudem auch nach dem Ende der Vertragsbeziehung mit dem Besteller fort. Der Besteller ist verpflichtet, bei möglichen von ihm hinzugezogenen Dritten in gleicher Weise die zu Gunsten von WuTECH geltende Geheimhaltung durchzusetzen. Fertigungsmittel, Muster sowie vertrauliche Angaben jeglicher Art, die WuTECH dem Besteller zur Verfügung stellt, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis von WuTECH an Dritte weitergegeben werden. Die Verpflichtung der Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt geworden sind oder vor Abschluss des Liefervertrages bekannt waren oder auf Verlangen einer Behörde zwingend mitgeteilt werden müssen.

Technische Unterlagen, Werkzeuge, Muster, Fertigungsmittel und Daten, die dem Besteller überlassen wurden sind vom Besteller sorgsam aufzubewahren und zu pflegen; sie verbleiben im Eigentum von WuTECH und dürfen ohne schriftliche Erlaubnis nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden und unterliegen dieser Geheimhaltungsverpflichtung. Dazu zählen auch sämtliche Marken- und Urheberrechte.

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche Gegenstände und Unterlagen an WuTECH herauszugeben. Herstellungen und Erzeugnisse, die auf Basis der dem Besteller zu Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen entstehen, liegen im alleinigen Eigentum bei WuTECH, wobei die Verwendung und/ oder Veröffentlichung der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung bedarf. Für den Fall, dass der Besteller im Rahmen des Lieferauftrages Erzeugnisse herstellt, wie in etwa Zeichnungen oder Schemata, erhält WuTECH sämtliche daran geknüpfte Eigentums-, Nutzungs-und Verwertungsrechte ohne gesonderte Vergütung. WuTECH behält sich somit sämtliche Informationsrechte wie Urheber-, Patent- und Gebrauchsrechte an solchen Erfindungen vor, wobei dies auch gegenüber Dritten außerhalb dieser Vereinbarung gilt. X. Datenschutz Der Besteller nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass WuTECH personenbezogene Daten erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt, die mit dem Rechtsgeschäft zusammenhängen, wobei WuTECH verpflichtet ist, gemäß den geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes die schutzwürdigen Belange des Bestellers zu beachten. Unsere Datenschutzerklärung ist auf unserer Website unter www.wunderlich.info in ihrer aktuellen Version einsehbar. Es gelten die dort erklärten Bedingungen zum Datenschutz gemäß der Datenschutzgrundverordnung.

XI. Haftungsausschluss

1. Die Haftung von WuTECH auf Ersatz für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, gleich aus welchem Rechtsgrund die Haftung hergeleitet wird (Verzug, Unmöglichkeit, Schlechtleistung, unerlaubte Handlung, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) ist ausgeschlossen.

2. Die Haftungsbegrenzung gilt ebenso dann, wenn der Besteller anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen geltend macht. Im Übrigen ist die Haftung von WuTECH auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

3. Sämtliche in diesen AVB vereinbarten Regelungen zur Haftung von WuTECH gilt ebenso für die Vertreter von WuTECH (Angestellte, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, etc.).

4. Mögliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen WuTECH werden mit diesen AVB nicht ausgeschlossen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist am Standort von WuTECH in 37520 Osterode, soweit nichts anderes vereinbart ist. Gerichtsstand ist Göttingen.

XIII. Anzuwendendes Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen bzw. des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

XIV. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVB rechtsunwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame solche ersetzt, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst weitestgehend entspricht.