Allgemeine Einkaufsbedingungen der friedola 1888 GmbH (friedola)

I. Allgemeine Bestimmungen

Alle an friedola gerichteten Angebote, Lieferungen, Leistungen und daraus resultierende Vertragsabschlüsse liegen ausschließlich diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) zugrunde. Die Vertragspartner (nachfolgend- Lieferanten -) sind ausschließlich natürliche oder juristische Personen, die in ihrer Eigenschaft als gewerblich oder selbstständig Tätige im Sinne des § 14 BGB (Unternehmer) handeln. Die Lieferanten sind bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts an diese AEB der friedola gebunden. Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen der Lieferanten sind für friedola unverbindlich, es sei denn diesen wurde durch friedola schriftlich zugestimmt. Solche möglichen einzelnen abweichenden Vereinbarungen haben jedoch keine Wirkung auf künftige Geschäfte. Entgegenstehende Verkaufsbedingungen seitens der Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn friedola diesen im Einzelfall nicht widerspricht. Mit der Annahme der Bestellungen durch friedola bzw. dem Abschluss von Lieferverträgen erkennen die Lieferanten diese AEB der friedola als verbindlich an.

II. Auftragserteilung / Auftragsannahme

Bestellungen der friedola haben zu ihrer Wirksamkeit in Schriftform und unterschrieben auf unseren Bestellvordrucken zu erfolgen. Sämtliche Angebote der Lieferanten sollen den genauen Anfragen und Anforderungen der friedola entsprechen und sind kostenlos und unverbindlich. Falls eine Bestellung der friedola unvollständig oder fehlerhaft ist, hat der Lieferant die friedola unverzüglich nach Feststellung darüber zu informieren. Abweichungen der Bestellung der friedola sind durch die Lieferanten mit der Annahme der Bestellung deutlich zu kennzeichnen und gelten im Zweifel als neues Angebot des Lieferanten an friedola, wobei ein Liefervertrag dann erst mit der schriftlichen Bestätigung durch friedola auf dieses Angebot des Lieferanten zustande kommt. Friedola ist berechtigt Bestellungen kostenfrei schriftlich zu widerrufen, wenn die Lieferanten diese nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich bestätigen. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht unverzüglich widerspricht.

III. Preise / Bezahlung

Die in den Bestellungen der friedola ausgewiesenen Preise sind bindend und gelten frei Haus (DDP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2010) an die von friedola angegebene Lieferadresse, wobei dies auch dem Erfüllungsort entspricht. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind ohne die geltende gesetzliche Mehrwertsteuer zu verstehen. Nebenkosten wie Lieferkosten und Verpackungsmaterial sind in dem Preis enthalten, wobei Zusatzkosten oder nachträglich anfallende Kosten und erhöhte Preise nur dann wirksam werden, wenn friedola diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Lieferanten sind verpflichtet die Bestellnummer, die Artikelnummer der friedola und die Bezeichnung des Artikels in den Lieferungen anzugeben, wobei die Zahlungen der friedola per Überweisung und nach vollständiger Lieferung und Rechnungseingang innerhalb der individuell vereinbarten Zahlungsziele erfolgen.

Die Rechnungen erbitten wir in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der jeweiligen Bestellnummer gesondert durch die Post, wobei die zweite Ausfertigung deutlich als solche zu kennzeichnen ist. Auf keinen Fall dürfen Rechnungen den Waren beigefügt werden. Eine elektronische Rechnungsstellung ist möglich. Die dafür notwendigen Rahmenbedingungen sind im Einzelnen im Vorab mit friedola schriftlich abzustimmen.

Die Zahlung von friedola auf die vom Lieferanten gestellte Rechnung stellt keine Anerkennung der erbrachten Lieferung dar; friedola behält sich das Recht vor, bei fehlerhafter Lieferung unbeschadet ihrer sonstigen Rechte Zahlungen vorzuhalten, bis sämtliche Ansprüche aus dem Liefergeschäft vollständig erfüllt sind.

Im gesetzlichen Umfang stehen der friedola Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen Zahlungsansprüche der Lieferanten zu. Der Lieferant ist ohne friedolas vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderung gegen friedola abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen, wobei § 354a HGB davon unberührt bleibt. Soweit der Lieferant seine Forderung mit friedolas Einverständnis durch Dritte einziehen lässt, dürfen friedola daraus keine Kosten erwachsen.

IV. Lieferung / Lieferfrist / Verzug

Der Lieferant ist verpflichtet der Bestellung einen Lieferschein mit den entsprechenden Angaben zum Inhalt, Art des Inhalts, der Menge sowie der Bestellnummer beizufügen, wobei dieser Lieferschein nicht als Rechnung gilt. Die Lieferung hat grundsätzlich als Gesamtlieferung zu erfolgen; der Lieferant ist zur Teillieferung nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von friedola berechtigt.

Erfüllungsort für die Lieferung ist soweit nichts anderes vereinbart wurde der Standort von friedola, der in der Bestellung als Lieferadresse angegeben wurde.

Die in der Bestellung vereinbarten Fristen für die Lieferungen sind verbindlich. Bei Verzögerungen hat der Lieferant die friedola unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Gelangt der Lieferant mit vereinbarten Lieferterminen in Verzug, stehen der friedola die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, die neben dem Recht auf Vertragskündigung und Schadenersatz auch die Möglichkeit der Ersatzvornahme zu Lasten des Lieferanten vorsehen. Kommt der Lieferant mit der Lieferung ganz oder teilweise in Verzug, so berechtigt dies friedola dazu eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Lieferwertes pro Werktag des Verzuges, höchstens jedoch 5%, als Vertragsstrafe zu fordern. Diese Rechte der friedola bestehen unabhängig vom Verschulden des Lieferanten.

V. Versand / Gefahrübergang

Der Lieferant trägt das Transportrisiko und ist demnach zur transportgerechten Verpackung und Beförderungssicherheit unter der Einhaltung der in der Bestellung vermerkten Vorgaben verpflichtet. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant zur angemessenen Versicherung des Transports der Waren und ist verpflichtet, friedola den Nachweis der Versicherung auf erstes Anfordern zu überlassen.

Vorbehaltlich individuell zwischen friedola und dem Lieferanten geschlossener abweichender Regelungen, behält sich friedola die Bestimmung der Versand- sowie Verpackungsart als auch die Wahl des Transportmittels der Lieferung vor, wobei der Lieferant die Versand- und Verpackungskosten zu tragen hat und auch die kostenfreie Rücknahme und Verwertung der Transportverpackung sicherstellen muss. Bei Anlieferung frei Haus übernimmt friedola die Entladung. Soweit für die Entladung spezielles Personal oder gesonderte Gerätschaften eingesetzt werden müssen, sind die insoweit entstehenden Kosten vorbehaltlich besonderer Vereinbarung vom Lieferanten zu tragen. Versicherungskosten werden von friedola nicht erstattet; Versicherungskosten die bei der Beförderung der Ware außerhalb des deutschen Bundesgebietes entstehen gelten als im Preis inbegriffen.

Bis zur Annahme der Lieferung durch die friedola am Bestimmungsort trägt der Lieferant die Gefahr des zufälligen Untergangs.

VI. Bestimmungen Außenwirtschaftsrecht / Warenursprung

friedola erteilt die Bestellung unter der Voraussetzung, dass die zu liefernde Ware ein Ursprungserzeugnis der Europäischen Union ist und dieses vom Lieferanten vor Auslieferung der Ware durch eine korrekte Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach den gültigen Bestimmungen mit Angabe des Ursprungslandes und der korrekten Zolltarifnummer bestätigt wird. Formelle Vorschriften über Lieferantenerklärungen sind auf www.zoll.de einzusehen. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Änderungen zum Warenursprung und/oder der Zolltarifnummer friedola 1888 GmbH rechtzeitig schriftlich unter Vorlage von Unterlagen zu informieren. Für Waren, die abweichend von der vorgenannten Voraussetzung geliefert werden, bestehen für friedola die Möglichkeiten der Annahmeverweigerung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Lieferung von Ersatzware sowie Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu Schäden, die aus der Weiterverarbeitung der nichtpräferentiellen Ware für friedola entstehen.

Der Lieferant ist verpflichtet, bei Lieferungen aus einem EU-Staat außerhalb Deutschlands die nach den Zollbestimmungen bestehenden Regelungen einzuhalten, insbesondere die Angabe der EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer. Der Lieferant ist auch verpflichtet, bei Lieferungen aus Drittländern die Waren verzollt anzuliefern oder dieses in Absprache mit friedola durch rechtzeitige Vorlage der Importunterlagen vorzubereiten. Dazu sind korrekte Angaben zur Warenbeschreibung und Zolltarifnummer an friedola mitzuteilen. Der Lieferant ist auch verpflichtet, Prüfvorgänge durch Zollbehörden zuzulassen sowie angeforderte Unterlagen für Zollprüfungen vorzulegen. Bei Warenlieferungen, die nach den jeweils geltenden Zollbestimmungen genehmigungspflichtig sind, ist der Lieferant vor Auslieferung der Ware verpflichtet, unter Beifügung von Unterlagen friedola schriftlich zu informieren.

VII. QM-System

Für die Belieferung gilt unsere aktuelle QM-Richtlinie, wobei diese auf der Homepage www.friedola.de runtergeladen werden kann. Auf Anforderung stellt friedola diese Richtlinie dem Lieferanten auch in Schriftform zur Verfügung. friedola erwartet, dass der Lieferant selbst über ein funktionierendes QM-System verfügt und für alle seine Lieferungen einen entsprechenden Nachweis über die Durchführung der nach diesem System erforderlichen Prüfung führt.

Der Lieferant stellt in eigener Verantwortung sicher, dass er alle für uns bestimmten Waren vor der Auslieferung überprüft hat und verzichtet deshalb auf die Wareneingangskontrolle durch friedola und akzeptiert, dass die Überprüfung der Ware auf eventuelle Mängel erst unmittelbar vor der Fertigung oder der Verarbeitung erfolgt.

Insoweit kann der Lieferant sich nicht auf § 377 HGB berufen, auch wenn er kein QM-System unterhält oder die Ware trotz seines QM- Systems mit Mängeln behaftet war. Unabhängig davon beginnt die Verpflichtung zur Untersuchung und Mängelrüge in allen Fällen frühestens, wenn eine ordnungsgemäße Versandanzeige bzw. ein Lieferschein vorliegen. Bei Lieferungen, die eine Montage umfassen, beginnen diese Verpflichtungen darüber hinaus frühestens mit dem Zeitpunkt der Abnahme.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant kann grundsätzlich nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt an unverarbeiteter Ware geltend machen, es sei denn, friedola hat schriftlich weitergehende Rechte zu Gunsten des Lieferanten akzeptiert. Zu Gunsten von friedola gilt ab dem für den Lieferanten beigestellten Material der verlängerte Eigentumsvorbehalt, d.h. auch bei Verarbeitung oder Vermischung der beigestellten Vorbehaltsware mit anderen, nicht der friedola gehörenden Gegenständen, erlangt friedola unverzüglich das Miteigentum an der neu hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Vorbehaltsware mit den verarbeiteten und/oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung/ Vermischung.

IX. Umweltschutz und Sicherheit

Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Lieferung die geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und erforderliche Herstellerhinweise sowie Schutzvorrichtungen für die Ware auf seine Kosten an friedola mit der Ware zu übermitteln. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, die entsprechenden Hinweise von friedola über die Maßgaben zu Sicherheit, – Umwelt, und Brandschutz auf friedolas Betriebsgelände einzuhalten, für den Fall, dass der Lieferant dieses betritt. Die Hinweise können jederzeit von friedola abgefordert und eingesehen werden.

Der Lieferant sichert friedola zu, dass die zu liefernde Ware den gesetzlichen Bestimmungen zu Sicherheits- und Umweltschutz entsprechen. Dazu zählen insbesondere das ElektroG, die Verordnung über gefährliche Stoffe sowie Sicherheitsempfehlungen deutscher Fachausschüsse wie VDE, DIN, VDI, etc. Darüber hinaus sichert der Lieferant zu, die entsprechenden Gesetze der EU und der BRD zu beachten. Für den Fall, dass der Lieferant Gefahr- oder Vermeidungsstoffe einsetzt, so ist der Einsatz entsprechend zu kennzeichnen und auszuweisen, wobei der Einsatz von verbotenen Stoffen nicht zulässig ist. Der Lieferant ist verpflichtet, die entsprechenden Bescheinigungen und Nachweise sowie Sicherheitsspezifikationen auf Deutsch und auf Englisch auf seine Kosten einzuholen und der Lieferung beizufügen.

X. Geheimhaltung / Rechte an Erzeugnissen

Der Lieferant ist zur umfassenden und strikten Geheimhaltung verpflichtet. Nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch friedola darf der Lieferant an Dritte Unterlagen oder sonstige Informationen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Interna zu friedola, etc.) weitergeben. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht zudem auch nach dem Ende der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten fort. Der Lieferant ist verpflichtet, bei möglichen von ihm hinzugezogenen Unterlieferanten in gleicher Weise die zu Gunsten von friedola geltende Geheimhaltung durchzusetzen. Fertigungsmittel, Muster sowie vertrauliche Angaben jeglicher Art, die friedola dem Lieferanten zur Verfügung stellt, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis von friedola an Dritte weitergegeben werden. Die Verpflichtung der Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt geworden sind oder vor Abschluss des Liefervertrages bekannt waren oder auf Verlangen einer Behörde zwingend mitgeteilt werden müssen.

Technische Unterlagen, Werkzeuge, Muster, Fertigungsmittel und Daten, die dem Lieferanten zur Herstellung der bestellten Ware überlassen wurden, sind vom Lieferanten sorgsam aufzubewahren und zu pflegen; sie verbleiben im Eigentum von friedola und dürfen ohne schriftliche Erlaubnis nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden und unterliegen dieser Geheimhaltungsverpflichtung. Dazu zählen auch sämtliche Marken- und Urheberrechte. Bei Beendigung des Lieferverhältnisses sind sämtliche Gegenstände und Unterlagen an friedola herauszugeben.

Herstellungen und Erzeugnisse, die auf Basis der dem Lieferanten zu Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen entstehen, liegen im alleinigen Eigentum bei friedola, wobei die Verwendung und / oder Veröffentlichung der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung bedarf.

Für den Fall, dass der Lieferant im Rahmen des Lieferauftrages Erzeugnisse herstellt, wie in etwa Zeichnungen oder Schemata, erhält friedola sämtliche daran geknüpfte Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte ohne gesonderte Vergütung. friedola behält sich somit sämtliche Informationsrechte wie Urheber-, Patent- und Gebrauchsrechte an solchen Erfindungen vor, wobei dies auch gegenüber Dritten außerhalb dieser Vereinbarung gilt.

XI. Sach – und Rechtsmängelfreiheit

Der Lieferant übernimmt für seine Lieferung auf die Dauer von zwei Jahren nach Verwendung oder Inbetriebnahme die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigt und die vom Lieferanten angegebenen oder zugesicherten Eigenschaften aufweist. Bei Lieferung fehlerhafter Ware gibt friedola dem Lieferanten vor Beginn der Fertigung bzw. der Verarbeitung einmal die Gelegenheit zum Aussortieren sowie Nachbessern oder Nachliefern, es sei denn, es ist friedola z.B. aus zeitlichen Gründen unzumutbar.

Der Lieferant ist verpflichtet, die zur Prüfung und Nachbesserung angefallen Kosten, insbesondere die Ein- und Ausbaukosten vollumfänglich zutragen, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass kein tatsächlicher Mangel vorlag.

Schlägt dies fehl, ist friedola dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurück zu schicken und sich diese Ware bei einem anderen Lieferanten zu besorgen. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, ist friedola nach schriftlicher Abmahnung auch für einen bis dahin noch nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. Bei einer Mängelrüge verlängert sich die Verjährungsfrist um die zwischen der Mängelrüge und der endgültigen Beseitigung liegenden Zeitspanne. friedola behält sich vor, für die Bearbeitung von Reklamationen ein pauschaliertes Entgelt in Höhe von 150,00 EUR je Reklamationsvorgang zu erheben und dieses Bearbeitungsentgelt direkt vom Rechnungsbetrag abzuziehen.

Darüber hinaus ist der Lieferant gegenüber friedola im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 437, 440, 280 ff. BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die Geltendmachung von Schadensersatz neben den übrigen gesetzlichen Mängelansprüchen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Friedola ist dazu berechtigt, die sich nach der Verursachungsanalyse ergebenden Schadensersatzbeiträgen, auch solche aus Mangelfolgeschaden, direkt vom Rechnungsbetrag einzubehalten. Aus getätigten Zahlungen der friedola an die Lieferanten ist dabei unter keinen Umständen die Akzeptanz oder das Anerkenntnis von Mängeln zu schließen. Bei der Geltendmachung von Sach- und Rechtsmängelansprüchen durch Dritte in Bezug auf die Lieferungen des Lieferanten, hat dieser friedola vollumfänglich von solchen Ansprüchen frei zu stellen. Bei verborgenden Mängeln ist der Lieferant zum Ersatz der nutzlos getätigten Aufwendungen bzw. Materialkosten verpflichtet. Die Kosten und Gefahr der Rücksendung sind vom Lieferanten zu tragen.

Der Lieferant haftet dafür, dass weder durch die Lieferung der Liefergegenstände an friedola noch durch deren Nutzung durch sie Rechte Dritter, insbesondere weder Patentrechte oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Kommt es gleichwohl zu einer derartigen Rechtsverletzung trägt der Lieferant die Lizenzgebühren und hält friedola von allen Schadensersatzansprüchen frei. Darüber hinaus trägt der Lieferant den friedola dadurch entstandenen Schaden.

XII. Freistellung – Produkthaftung

Der Lieferant ist verpflichtet, friedola aufgrund Inanspruchnahme aufgrund Produkthaftung freizustellen, für den Fall, dass der anspruchsverursachende Schaden durch eine der vom Lieferanten gelieferten Ware entstanden ist. Es obliegt dem Lieferanten den Nachweis zu bringen, dass ihn kein Verschulden trifft, soweit der Schaden nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist.

Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, im Rahmen der Freistellung von friedola sämtliche damit im Zusammenhang entstehenden Kosten zu übernehmen. Dazu zählen auch Kosten für Rückrufaktionen zur Rücknahme des bereits auf den Markt gebrachten Produktes, wobei dem Lieferanten dabei die Möglichkeit der Mitwirkung von friedola eröffnet wird. Der Lieferant ist verpflichtet, friedola von Ansprüchen Dritten wegen Sach- und / oder Rechtsmängeln eines vom Lieferanten gelieferten Produktes freizustellen, wozu auch die anwaltlichen Gebühren friedolas zählen.

Der Lieferant verpflichtet sich, während der gesamten Dauer der Vertragsbeziehung eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10.000.000,00 EUR pro Personenschaden/ Sachschaden –pauschal – zu unterhalten. Vor diesem Hintergrund ist der Lieferant verpflichtet, friedola den Nachweis darüber auf erstes Anfordern zu übermitteln.

XIII. Höhere Gewalt

Für den Fall, dass wegen Ereignissen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfe oder Unruhen, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare und nicht steuerbare schwerwiegende Ereignisse der Lieferanspruch nicht erfüllt werden kann, ist friedola dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet friedola umgehend über das Auftreten solcher Lieferhindernisse zu informieren.

XIV. Mindestlohn

Für den Fall, dass der Lieferant seine geschuldete Leistung durch Dritte wie z.B. Subunternehmen, Mitarbeiter in freier Tätigkeit, etc. ausführen lassen möchte, ist dies nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von friedola zulässig. Sämtliche Angestellte, insbesondere die für die gegenständliche Lieferung beschäftigten Mitarbeiter des Lieferanten, sind gemäß den Vorgaben des Mindestlohngesetzes bei ihm beschäftigt und werden auch nach den Vorgaben der §§ 1,2 und 20 des MiLoG oder nach geltenden Tarifverträgen bezahlt. Es obliegt allein dem Lieferanten sicherzustellen, dass diese Vorgaben eingehalten werden.

Friedola ist hiermit von sämtlichen, mit Verstößen gegen das MiLoG zusammenhängenden Ansprüchen freigestellt. Darüber hinaus ist friedola dazu berechtigt bei Kenntniserlangung eines solchen Verstoßes von dem Liefervertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und daraus erwachsende Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen.

XV. Datenschutz

Der Lieferant nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass friedola personenbezogene Daten erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt, die mit dem Rechtsgeschäft zusammenhängen, wobei friedola verpflichtet ist, gemäß den geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes die schutzwürdigen Belange des Lieferanten zu beachten. Unsere Datenschutzerklärung ist auf unserer Website unter www.friedola.de in ihrer aktuellen Version einsehbar. Es gelten die dort erklärten Bedingungen zum Datenschutz gemäß der Datenschutzgrundverordnung.

XVI. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. Für alle Handelsklauseln gelten die DDP. Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren durch Lieferanten gilt der Sitz der friedola als der zuständige Gerichtsstand. friedola ist jedoch unabhängig davon berechtigt, ihre Ansprüche auch am Sitz des Lieferanten geltend zu machen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz der friedola auch der Erfüllungsort. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AEB wird die Gültigkeit der übrigen Teile der AEB nicht berührt. Eine solche mögliche unwirksame Regelung ist ebenso wie eine mögliche Regelungslücke innerhalb der AEB der Friedola durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der friedola am nächsten kommt.

Der Lieferant nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass friedola personenbezogene Daten erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt, die mit dem Rechtsgeschäft zusammenhängen, wobei friedola verpflichtet ist, gemäß den geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes die schutzwürdigen Belange des Lieferanten zu beachten.

Sowohl friedola als auch der Lieferant verpflichten sich, die Regelungen der BME-Verhaltensrichtlinie des Bundesverbandes Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. in der aktuellen Fassung, die auf der Webseite www.bme.de abrufbar sind.

Zu Beginn jeder Zusammenarbeit mit einem Lieferanten wird friedola diesem ihre AEB einmal in schriftlicher Form übergeben, wobei diese dann für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte gelten ohne dass in jedem Einzelfall darauf hingewiesen werden muss. Die aktuelle Version ist jederzeit auf der Website der friedola (www.friedola.de) einsehbar.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Wunderlich TECH GmbH (WuTECH)

I. Allgemeine Bestimmungen

Alle an WuTECH gerichteten Angebote, Lieferungen, Leistungen und daraus resultierende Vertragsabschlüsse liegen ausschließlich diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) zugrunde. Die Vertragspartner (nachfolgend- Lieferanten -) sind ausschließlich natürliche oder juristische Personen, die in ihrer Eigenschaft als gewerblich oder selbstständig Tätige im Sinne des § 14 BGB (Unternehmer) handeln. Die Lieferanten sind bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts an diese AEB der WuTECH gebunden. Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen der Lieferanten sind für WuTECH unverbindlich, es sei denn diesen wurde durch WuTECH schriftlich zugestimmt. Solche möglichen einzelnen abweichenden Vereinbarungen haben jedoch keine Wirkung auf künftige Geschäfte. Entgegenstehende Verkaufsbedingungen seitens der Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn WuTECH diesen im Einzelfall nicht widerspricht. Mit der Annahme der Bestellungen durch WuTECH bzw. dem Abschluss von Lieferverträgen erkennen die Lieferanten diese AEB der WuTECH als verbindlich an.

II. Auftragserteilung / Auftragsannahme

Bestellungen der WuTECH haben zu ihrer Wirksamkeit in Schriftform und unterschrieben auf unseren Bestellvordrucken zu erfolgen. Sämtliche Angebote der Lieferanten sollen den genauen Anfragen und Anforderungen der WuTECH entsprechen und sind kostenlos und unverbindlich. Falls eine Bestellung der WuTECH unvollständig oder fehlerhaft ist, hat der Lieferant die WuTECH unverzüglich nach Feststellung darüber zu informieren. Abweichungen der Bestellung der WuTECH sind durch die Lieferanten mit der Annahme der Bestellung deutlich zu kennzeichnen und gelten im Zweifel als neues Angebot des Lieferanten an WuTECH, wobei ein Liefervertrag dann erst mit der schriftlichen Bestätigung durch WuTECH auf dieses Angebot des Lieferanten zustande kommt. WuTECH ist berechtigt Bestellungen kostenfrei schriftlich zu widerrufen, wenn die Lieferanten diese nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich bestätigen. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht unverzüglich widerspricht.

III. Preise / Bezahlung

Die in den Bestellungen der WuTECH ausgewiesenen Preise sind bindend und gelten frei Haus (DDP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2010) an die von WuTECH angegebene Lieferadresse, wobei dies auch dem Erfüllungsort entspricht. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind ohne die geltende gesetzliche Mehrwertsteuer zu verstehen. Nebenkosten wie Lieferkosten und Verpackungsmaterial sind in dem Preis enthalten, wobei Zusatzkosten oder nachträglich anfallende Kosten und erhöhte Preise nur dann wirksam werden, wenn WuTECH diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Lieferanten sind verpflichtet die Bestellnummer, die Artikelnummer der WuTECH und die Bezeichnung des Artikels in den Lieferungen anzugeben, wobei die Zahlungen der WuTECH per Überweisung und nach vollständiger Lieferung und Rechnungseingang innerhalb der individuell vereinbarten Zahlungsziele erfolgen.

Die Rechnungen erbitten wir in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der jeweiligen Bestellnummer gesondert durch die Post, wobei die zweite Ausfertigung deutlich als solche zu kennzeichnen ist. Auf keinen Fall dürfen Rechnungen den Waren beigefügt werden. Eine elektronische Rechnungsstellung ist möglich. Die dafür notwendigen Rahmenbedingungen sind im Einzelnen im Vorab mit WuTECH schriftlich abzustimmen.

Die Zahlung von WuTECH auf die vom Lieferanten gestellte Rechnung stellt keine Anerkennung der erbrachten Lieferung dar; WuTECH behält sich das Recht vor, bei fehlerhafter Lieferung unbeschadet ihrer sonstigen Rechte Zahlungen vorzuhalten, bis sämtliche Ansprüche aus dem Liefergeschäft vollständig erfüllt sind.

Im gesetzlichen Umfang stehen der WuTECH Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen Zahlungsansprüche der Lieferanten zu. Der Lieferant ist ohne WuTECHs vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderung gegen WuTECH abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen, wobei § 354a HGB davon unberührt bleibt. Soweit der Lieferant seine Forderung mit WuTECHs Einverständnis durch Dritte einziehen lässt, dürfen WuTECH daraus keine Kosten erwachsen.

IV. Lieferung / Lieferfrist / Verzug

Der Lieferant ist verpflichtet der Bestellung einen Lieferschein mit den entsprechenden Angaben zum Inhalt, Art des Inhalts, der Menge sowie der Bestellnummer beizufügen, wobei dieser Lieferschein nicht als Rechnung gilt. Die Lieferung hat grundsätzlich als Gesamtlieferung zu erfolgen; der Lieferant ist zur Teillieferung nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von WuTECH berechtigt.

Erfüllungsort für die Lieferung ist soweit nichts anderes vereinbart wurde der Standort von WuTECH, der in der Bestellung als Lieferadresse angegeben wurde.

Die in der Bestellung vereinbarten Fristen für die Lieferungen sind verbindlich. Bei Verzögerungen hat der Lieferant die WuTECH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Gelangt der Lieferant mit vereinbarten Lieferterminen in Verzug, stehen der WuTECH die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, die neben dem Recht auf Vertragskündigung und Schadenersatz auch die Möglichkeit der Ersatzvornahme zu Lasten des Lieferanten vorsehen. Kommt der Lieferant mit der Lieferung ganz oder teilweise in Verzug, so berechtigt dies WuTECH dazu eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Lieferwertes pro Werktag des Verzuges, höchstens jedoch 5%, als Vertragsstrafe zu fordern. Diese Rechte der WuTECH bestehen unabhängig vom Verschulden des Lieferanten.

V. Versand / Gefahrübergang

Der Lieferant trägt das Transportrisiko und ist demnach zur transportgerechten Verpackung und Beförderungssicherheit unter der Einhaltung der in der Bestellung vermerkten Vorgaben verpflichtet. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant zur angemessenen Versicherung des Transports der Waren und ist verpflichtet, WuTECH den Nachweis der Versicherung auf erstes Anfordern zu überlassen.

Vorbehaltlich individuell zwischen WuTECH und dem Lieferanten geschlossener abweichender Regelungen, behält sich WuTECH die Bestimmung der Versand- sowie Verpackungsart als auch die Wahl des Transportmittels der Lieferung vor, wobei der Lieferant die Versand- und Verpackungskosten zu tragen hat und auch die kostenfreie Rücknahme und Verwertung der Transportverpackung sicherstellen muss. Bei Anlieferung frei Haus übernimmt WuTECH die Entladung. Soweit für die Entladung spezielles Personal oder gesonderte Gerätschaften eingesetzt werden müssen, sind die insoweit entstehenden Kosten vorbehaltlich besonderer Vereinbarung vom Lieferanten zu tragen. Versicherungskosten werden von WuTECH nicht erstattet; Versicherungskosten die bei der Beförderung der Ware außerhalb des deutschen Bundesgebietes entstehen gelten als im Preis inbegriffen.

Bis zur Annahme der Lieferung durch die WuTECH am Bestimmungsort trägt der Lieferant die Gefahr des zufälligen Untergangs.

VI. Bestimmungen Außenwirtschaftsrecht / Warenursprung

WuTECH erteilt die Bestellung unter der Voraussetzung, dass die zu liefernde Ware ein Ursprungserzeugnis der Europäischen Union ist und dieses vom Lieferanten vor Auslieferung der Ware durch eine korrekte Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach den gültigen Bestimmungen mit Angabe des Ursprungslandes und der korrekten Zolltarifnummer bestätigt wird. Formelle Vorschriften über Lieferantenerklärungen sind auf www.zoll.de einzusehen. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Änderungen zum Warenursprung und/oder der Zolltarifnummer Wunderlich TECH GmbH rechtzeitig schriftlich unter Vorlage von Unterlagen zu informieren. Für Waren, die abweichend von der vorgenannten Voraussetzung geliefert werden, bestehen für WuTECH die Möglichkeiten der Annahmeverweigerung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Lieferung von Ersatzware sowie Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu Schäden, die aus der Weiterverarbeitung der nichtpräferentiellen Ware für WuTECH entstehen.

Der Lieferant ist verpflichtet, bei Lieferungen aus einem EU-Staat außerhalb Deutschlands die nach den Zollbestimmungen bestehenden Regelungen einzuhalten, insbesondere die Angabe der EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer. Der Lieferant ist auch verpflichtet, bei Lieferungen aus Drittländern die Waren verzollt anzuliefern oder dieses in Absprache mit WuTECH durch rechtzeitige Vorlage der Importunterlagen vorzubereiten. Dazu sind korrekte Angaben zur Warenbeschreibung und Zolltarifnummer an WuTECH mitzuteilen. Der Lieferant ist auch verpflichtet, Prüfvorgänge durch Zollbehörden zuzulassen sowie angeforderte Unterlagen für Zollprüfungen vorzulegen. Bei Warenlieferungen, die nach den jeweils geltenden Zollbestimmungen genehmigungspflichtig sind, ist der Lieferant vor Auslieferung der Ware verpflichtet, unter Beifügung von Unterlagen WuTECH schriftlich zu informieren.

VII. QM-System

Für die Belieferung gilt unsere aktuelle QM-Richtlinie, wobei diese auf der Homepage www.wunderlich.info runtergeladen werden kann. Auf Anforderung stellt WuTECH diese Richtlinie dem Lieferanten auch in Schriftform zur Verfügung. WuTECH erwartet, dass der Lieferant selbst über ein funktionierendes QM-System verfügt und für alle seine Lieferungen einen entsprechenden Nachweis über die Durchführung der nach diesem System erforderlichen Prüfung führt.

Der Lieferant stellt in eigener Verantwortung sicher, dass er alle für uns bestimmten Waren vor der Auslieferung überprüft hat und verzichtet deshalb auf die Wareneingangskontrolle durch WuTECH und akzeptiert, dass die Überprüfung der Ware auf eventuelle Mängel erst unmittelbar vor der Fertigung oder der Verarbeitung erfolgt.

Insoweit kann der Lieferant sich nicht auf § 377 HGB berufen, auch wenn er kein QM-System unterhält oder die Ware trotz seines QM- Systems mit Mängeln behaftet war. Unabhängig davon beginnt die Verpflichtung zur Untersuchung und Mängelrüge in allen Fällen frühestens, wenn eine ordnungsgemäße Versandanzeige bzw. ein Lieferschein vorliegen. Bei Lieferungen, die eine Montage umfassen, beginnen diese Verpflichtungen darüber hinaus frühestens mit dem Zeitpunkt der Abnahme.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant kann grundsätzlich nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt an unverarbeiteter Ware geltend machen, es sei denn, WuTECH hat schriftlich weitergehende Rechte zu Gunsten des Lieferanten akzeptiert. Zu Gunsten von WuTECH gilt ab dem für den Lieferanten beigestellten Material der verlängerte Eigentumsvorbehalt, d.h. auch bei Verarbeitung oder Vermischung der beigestellten Vorbehaltsware mit anderen, nicht der WuTECH gehörenden Gegenständen, erlangt WuTECH unverzüglich das Miteigentum an der neu hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Vorbehaltsware mit den verarbeiteten und/oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung/ Vermischung.

IX. Umweltschutz und Sicherheit

Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Lieferung die geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und erforderliche Herstellerhinweise sowie Schutzvorrichtungen für die Ware auf seine Kosten an WuTECH mit der Ware zu übermitteln. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, die entsprechenden Hinweise von WuTECH über die Maßgaben zu Sicherheit, – Umwelt, und Brandschutz auf WuTECHs Betriebsgelände einzuhalten, für den Fall, dass der Lieferant dieses betritt. Die Hinweise können jederzeit von WuTECH abgefordert und eingesehen werden.

Der Lieferant sichert WuTECH zu, dass die zu liefernde Ware den gesetzlichen Bestimmungen zu Sicherheits- und Umweltschutz entsprechen. Dazu zählen insbesondere das ElektroG, die Verordnung über gefährliche Stoffe sowie Sicherheitsempfehlungen deutscher Fachausschüsse wie VDE, DIN, VDI, etc. Darüber hinaus sichert der Lieferant zu, die entsprechenden Gesetze der EU und der BRD zu beachten. Für den Fall, dass der Lieferant Gefahr- oder Vermeidungsstoffe einsetzt, so ist der Einsatz entsprechend zu kennzeichnen und auszuweisen, wobei der Einsatz von verbotenen Stoffen nicht zulässig ist. Der Lieferant ist verpflichtet, die entsprechenden Bescheinigungen und Nachweise sowie Sicherheitsspezifikationen auf Deutsch und auf Englisch auf seine Kosten einzuholen und der Lieferung beizufügen.

X. Geheimhaltung / Rechte an Erzeugnissen

Der Lieferant ist zur umfassenden und strikten Geheimhaltung verpflichtet. Nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch WuTECH darf der Lieferant an Dritte Unterlagen oder sonstige Informationen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Interna zu WuTECH, etc.) weitergeben. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht zudem auch nach dem Ende der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten fort. Der Lieferant ist verpflichtet, bei möglichen von ihm hinzugezogenen Unterlieferanten in gleicher Weise die zu Gunsten von WuTECH geltende Geheimhaltung durchzusetzen. Fertigungsmittel, Muster sowie vertrauliche Angaben jeglicher Art, die WuTECH dem Lieferanten zur Verfügung stellt, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis von WuTECH an Dritte weitergegeben werden. Die Verpflichtung der Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt geworden sind oder vor Abschluss des Liefervertrages bekannt waren oder auf Verlangen einer Behörde zwingend mitgeteilt werden müssen.

Technische Unterlagen, Werkzeuge, Muster, Fertigungsmittel und Daten, die dem Lieferanten zur Herstellung der bestellten Ware überlassen wurden, sind vom Lieferanten sorgsam aufzubewahren und zu pflegen; sie verbleiben im Eigentum von WuTECH und dürfen ohne schriftliche Erlaubnis nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden und unterliegen dieser Geheimhaltungsverpflichtung. Dazu zählen auch sämtliche Marken- und Urheberrechte. Bei Beendigung des Lieferverhältnisses sind sämtliche Gegenstände und Unterlagen an WuTECH herauszugeben.

Herstellungen und Erzeugnisse, die auf Basis der dem Lieferanten zu Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen entstehen, liegen im alleinigen Eigentum bei WuTECH, wobei die Verwendung und / oder Veröffentlichung der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung bedarf.

Für den Fall, dass der Lieferant im Rahmen des Lieferauftrages Erzeugnisse herstellt, wie in etwa Zeichnungen oder Schemata, erhält WuTECH sämtliche daran geknüpfte Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte ohne gesonderte Vergütung. WuTECH behält sich somit sämtliche Informationsrechte wie Urheber-, Patent- und Gebrauchsrechte an solchen Erfindungen vor, wobei dies auch gegenüber Dritten außerhalb dieser Vereinbarung gilt.

XI. Sach – und Rechtsmängelfreiheit

Der Lieferant übernimmt für seine Lieferung auf die Dauer von zwei Jahren nach Verwendung oder Inbetriebnahme die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigt und die vom Lieferanten angegebenen oder zugesicherten Eigenschaften aufweist. Bei Lieferung fehlerhafter Ware gibt WuTECH dem Lieferanten vor Beginn der Fertigung bzw. der Verarbeitung einmal die Gelegenheit zum Aussortieren sowie Nachbessern oder Nachliefern, es sei denn, es ist WuTECH z.B. aus zeitlichen Gründen unzumutbar.

Der Lieferant ist verpflichtet, die zur Prüfung und Nachbesserung angefallen Kosten, insbesondere die Ein- und Ausbaukosten vollumfänglich zutragen, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass kein tatsächlicher Mangel vorlag.

Schlägt dies fehl, ist WuTECH dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurück zu schicken und sich diese Ware bei einem anderen Lieferanten zu besorgen. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, ist WuTECH nach schriftlicher Abmahnung auch für einen bis dahin noch nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. Bei einer Mängelrüge verlängert sich die Verjährungsfrist um die zwischen der Mängelrüge und der endgültigen Beseitigung liegenden Zeitspanne. WuTECH behält sich vor, für die Bearbeitung von Reklamationen ein pauschaliertes Entgelt in Höhe von 150,00 EUR je Reklamationsvorgang zu erheben und dieses Bearbeitungsentgelt direkt vom Rechnungsbetrag abzuziehen.

Darüber hinaus ist der Lieferant gegenüber WuTECH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 437, 440, 280 ff. BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die Geltendmachung von Schadensersatz neben den übrigen gesetzlichen Mängelansprüchen bleibt ausdrücklich vorbehalten. WuTECH ist dazu berechtigt, die sich nach der Verursachungsanalyse ergebenden Schadensersatzbeiträgen, auch solche aus Mangelfolgeschaden, direkt vom Rechnungsbetrag einzubehalten. Aus getätigten Zahlungen der WuTECH an die Lieferanten ist dabei unter keinen Umständen die Akzeptanz oder das Anerkenntnis von Mängeln zu schließen. Bei der Geltendmachung von Sach- und Rechtsmängelansprüchen durch Dritte in Bezug auf die Lieferungen des Lieferanten, hat dieser WuTECH vollumfänglich von solchen Ansprüchen frei zu stellen. Bei verborgenden Mängeln ist der Lieferant zum Ersatz der nutzlos getätigten Aufwendungen bzw. Materialkosten verpflichtet. Die Kosten und Gefahr der Rücksendung sind vom Lieferanten zu tragen.

Der Lieferant haftet dafür, dass weder durch die Lieferung der Liefergegenstände an WuTECH noch durch deren Nutzung durch sie Rechte Dritter, insbesondere weder Patentrechte oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Kommt es gleichwohl zu einer derartigen Rechtsverletzung trägt der Lieferant die Lizenzgebühren und hält WuTECH von allen Schadensersatzansprüchen frei. Darüber hinaus trägt der Lieferant den WuTECH dadurch entstandenen Schaden.

XII. Freistellung – Produkthaftung

Der Lieferant ist verpflichtet, WuTECH aufgrund Inanspruchnahme aufgrund Produkthaftung freizustellen, für den Fall, dass der anspruchsverursachende Schaden durch eine der vom Lieferanten gelieferten Ware entstanden ist. Es obliegt dem Lieferanten den Nachweis zu bringen, dass ihn kein Verschulden trifft, soweit der Schaden nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist.

Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, im Rahmen der Freistellung von WuTECH sämtliche damit im Zusammenhang entstehenden Kosten zu übernehmen. Dazu zählen auch Kosten für Rückrufaktionen zur Rücknahme des bereits auf den Markt gebrachten Produktes, wobei dem Lieferanten dabei die Möglichkeit der Mitwirkung von WuTECH eröffnet wird. Der Lieferant ist verpflichtet, WuTECH von Ansprüchen Dritten wegen Sach- und / oder Rechtsmängeln eines vom Lieferanten gelieferten Produktes freizustellen, wozu auch die anwaltlichen Gebühren WuTECHs zählen.

Der Lieferant verpflichtet sich, während der gesamten Dauer der Vertragsbeziehung eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10.000.000,00 EUR pro Personenschaden/ Sachschaden –pauschal – zu unterhalten. Vor diesem Hintergrund ist der Lieferant verpflichtet, WuTECH den Nachweis darüber auf erstes Anfordern zu übermitteln.

XIII. Höhere Gewalt

Für den Fall, dass wegen Ereignissen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfe oder Unruhen, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare und nicht steuerbare schwerwiegende Ereignisse der Lieferanspruch nicht erfüllt werden kann, ist WuTECH dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet WuTECH umgehend über das Auftreten solcher Lieferhindernisse zu informieren.

XIV. Mindestlohn

Für den Fall, dass der Lieferant seine geschuldete Leistung durch Dritte wie z.B. Subunternehmen, Mitarbeiter in freier Tätigkeit, etc. ausführen lassen möchte, ist dies nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von WuTECH zulässig. Sämtliche Angestellte, insbesondere die für die gegenständliche Lieferung beschäftigten Mitarbeiter des Lieferanten, sind gemäß den Vorgaben des Mindestlohngesetzes bei ihm beschäftigt und werden auch nach den Vorgaben der §§ 1,2 und 20 des MiLoG oder nach geltenden Tarifverträgen bezahlt. Es obliegt allein dem Lieferanten sicherzustellen, dass diese Vorgaben eingehalten werden.

WuTECH ist hiermit von sämtlichen, mit Verstößen gegen das MiLoG zusammenhängenden Ansprüchen freigestellt. Darüber hinaus ist WuTECH dazu berechtigt bei Kenntniserlangung eines solchen Verstoßes von dem Liefervertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und daraus erwachsende Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen.

XV. Datenschutz

Der Lieferant nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass WuTECH personenbezogene Daten erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt, die mit dem Rechtsgeschäft zusammenhängen, wobei WuTECH verpflichtet ist, gemäß den geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes die schutzwürdigen Belange des Lieferanten zu beachten. Unsere Datenschutzerklärung ist auf unserer Website unter www.wunderlich.info in ihrer aktuellen Version einsehbar. Es gelten die dort erklärten Bedingungen zum Datenschutz gemäß der Datenschutzgrundverordnung.

XVI. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. Für alle Handelsklauseln gelten die DDP. Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren durch Lieferanten gilt der Sitz der WuTECH als der zuständige Gerichtsstand. WuTECH ist jedoch unabhängig davon berechtigt, ihre Ansprüche auch am Sitz des Lieferanten geltend zu machen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz der WuTECH auch der Erfüllungsort. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AEB wird die Gültigkeit der übrigen Teile der AEB nicht berührt. Eine solche mögliche unwirksame Regelung ist ebenso wie eine mögliche Regelungslücke innerhalb der AEB der WuTECH durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der WuTECH am nächsten kommt.

Der Lieferant nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass WuTECH personenbezogene Daten erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt, die mit dem Rechtsgeschäft zusammenhängen, wobei WuTECH verpflichtet ist, gemäß den geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes die schutzwürdigen Belange des Lieferanten zu beachten.

Sowohl WuTECH als auch der Lieferant verpflichten sich, die Regelungen der BME-Verhaltensrichtlinie des Bundesverbandes Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. in der aktuellen Fassung, die auf der Webseite www.bme.de abrufbar sind.

Zu Beginn jeder Zusammenarbeit mit einem Lieferanten wird WuTECH diesem ihre AEB einmal in schriftlicher Form übergeben, wobei diese dann für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte gelten ohne dass in jedem Einzelfall darauf hingewiesen werden muss. Die aktuelle Version ist jederzeit auf der Website der Wunderlich TECH GmbH (www.wunderlich.info) einsehbar.